GewO 1994 § 82 lit f
AZG § 6
1. Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Überstundenleistung kommt (von Notfällen abgesehen) regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht.
GewO 1994 § 82 lit f
AZG § 6
1. Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Überstundenleistung kommt (von Notfällen abgesehen) regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht.