AngG §§ 15, 26 Z 2
1. Bei bloß objektiver Rechtswidrigkeit, die insb dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines Rechtsstreites hierüber nicht absehbar ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.