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Entziehung der Handlungsvollmacht

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 133 Heft 4 v. 1.4.1987

ArbVG § 101

4. EVHGB: Art 6 Nr 11

1. Die Entziehung der Handlungsvollmacht ist keine Versetzung iSd § 101 ArbVG und bedarf daher auch dann keiner Zustimmung des Betriebsrates, wenn damit eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.

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