ArbVG § 101
4. EVHGB: Art 6 Nr 11
1. Die Entziehung der Handlungsvollmacht ist keine Versetzung iSd § 101 ArbVG und bedarf daher auch dann keiner Zustimmung des Betriebsrates, wenn damit eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.