Nach § 29 ArbVG sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung iS des ArbVG werden daher nur dann begründet, wenn sich Betriebsrat und Betriebsinhaber in dem Rahmen bewegen, der ihnen von Gesetz oder Kollektivvertrag zugewiesen ist1). In der Praxis wird dieser Kompetenzbereich häufig überschritten2). Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat außerhalb ihrer Regelungskompetenz sind nach im Grundsatz übereinstimmender Lehre3) und herrschender Rechtsprechung4) dennoch rechtserheblich. Auch betriebsverfassungsrechtlich nicht gedeckte Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber können über den Umweg des § 863 ABGB Inhalt der Einzelarbeitsverträge werden. Voraussetzung für diese Umdeutung ist der durch den Abschluß der Betriebsvereinbarung konkludent geäußerte Bindungswille des Arbeitgebers auch gegenüber seinen Einzelvertragspartnern und die Annahme dieses Offerts durch die Arbeitnehmer.