EisbEG § 44
Der OGH hält die Auslegung des § 44 EisbEG iS des Plenissimarbeschlusses vom 22. 4. 1902, GIUNF 1860, nicht aufrecht: Zu den nach § 44 EisbEG vom Enteigner zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung zählen auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter.