ABGB §§ 932, 1170, 1295 Abs 2
Der OGH hält an der Ansicht fest, daß der Besteller, selbst wenn er das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen hat, berechtigt ist, die ganze Gegenleistung bis zur Verbesserung zu verweigern, da der Unternehmer so zu behandeln ist, als hätte er noch nicht vollständig erfüllt. Seine Grenze findet das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers dort, wo ihm schikanöse Rechtsausübung zur Last liegt.