Naturgemäß ist im internationalen Geschäftsverkehr jeder Kaufmann interessiert, Klagen gegen seinen Geschäftspartner vor einem heimischen Gericht einbringen zu können. Freilich ist dann auch darauf zu achten, ob das inländische Urteil am Sitz des Beklagten vollstreckbar ist. Im täglichen Warenverkehr sind besondere Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsverträge unüblich. Für einen österreichischen Kaufmann, der an seinem Sitz klagen will, kommt vor allem der Fakturengerichtsstand nach § 88 Abs 2 JN in Betracht. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 88 Abs 1 JN) sowie die Gerichtsstandsvereinbarung (§ 104 JN) scheitern häufig an der Voraussetzung des urkundlichen Nachweises: denn derartige Klauseln sind oft nur in Geschäftsbedingungen enthalten, die auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung abgedruckt sind oder auf die nur verwiesen wird. Die Rechtsprechung verlangt hingegen, daß die Klausel von der Unterschrift mitumfaßt wird oder zumindest in deren unmittelbarer Nähe deutlich plaziert sein muß (vgl OGH EvBl 1961/272; EvBl 1972/7).