BAO §§ 254, 212 Abs 1
B-VG: Rechtsschutz
Der Gesetzgeber kann in besonderen Fällen die sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen vorsehen. Es ist ihm auch erlaubt, ein System zu schaffen, das den regelmäßigen Zufluß der Abgaben sicherstellt. Er darf aber den Abgabenschuldner nicht einseitig in solchen Fällen belasten, in denen Tatsachen oder Rechtsfragen echt strittig sind. In diesem Bereich geht es nicht an, das Rechtsschutzrisiko dem Rechtsunterworfenen vorbehaltlos aufzulasten und den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung so lange zu belasten, bis das Rechtsmittel endgültig erledigt ist.