B-VG: Art 131 a
BAO §§ 138, 143
1. Der Steuerpflichtige ist zwar dazu verhalten, den Abgabenbehörden Einsicht in abgabenrelevante Unterlagen zu gewähren, nicht jedoch - sofern keine Beschlagnahme erfolgt ist - die Gewahrsame über diese Unterlagen aufzugeben. Werden Unterlagen ohne Wissen oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus dessen Gewahrsame entfernt und in die Amtsstelle mitgenommen, stellt dies eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.