ABGB § 920
Der durch die schuldhaft rechtswidrige Nichterfüllung Geschädigte kann nicht die Summe der sich aus der abstrakten und konkreten Schadensberechnung ergebenden Differenzbeträge erhalten.
OGH 3. 9. 1986, 1 Ob 565/86 (LG Linz 31. 12. 1985, 14 R 77/84; BG Linz-Land 30. 9. 1982, C 450/79)