ABGB: § 880 a
Die Erklärung des Verzichtes auf jede Einrede und Einwendung gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Garantieerklärung, ist als vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot zu verstehen, das sich nicht nur auf Gegenforderungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis bezieht.