Ein von einer Gastwirtin gegenüber einem Gast ausgesprochenes Lokalverbot beschäftigte unlängst sogar den OGH (14. 7. 1986, 1 Ob 554/86 ). Zu dieser Maßnahme war es deswegen gekommen, weil der Gast in einer Gemeinderatssitzung Kritik am Zustand des Gasthauses geübt hatte. Der Gast klagte die Wirtin auf Unterlassung jedweder Aufforderung an ihn, das Gasthaus wegen des Lokalverbotes nicht zu betreten. Er machte dabei geltend, daß sich der Besuch des Lokales, das das einzige Gasthaus im Ort sei, wegen seiner Funktionen im Gemeinderat und in verschiedenen Organisationen nicht immer vermeiden lasse und außerdem das Lokalverbot eine öffentliche Herabsetzung bedeute, die ihn in seiner Ehre und in seinem Ansehen bei den Mitbürgern verletze.