Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten meistens einen Eigentumsvorbehalt bezüglich der auf Kredit gelieferten Waren, ermächtigen aber den Abnehmer idR gleichzeitig, diese Waren gegen Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen weiterzuveräußern („verlängerter Eigentumsvorbehalt“, vgl dazu Bydlinski in Klang IV/2, 687; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts [1970] 214). Werden diese Bestimmungen infolge eines Passus in den AGB des Partners, nach dem „entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten nur bei schriftlicher Bestätigung“ Gültigkeit erlangen sollen („Abwehrklausel“, vgl dazu Willvonseder, Taktikspiel AGB, RdW 1986, 69), nicht Inhalt des konkreten Vertrages, so stellt sich die Frage, ob der Abnehmer die Ware veräußern darf.