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Selbstkontrahieren im Gesellschaftsrecht

WirtschaftsrechtChristian NowotnyRdW 1987, 35 Heft 2 v. 1.2.1987

Einige jüngere Entscheidungen des OGH zeigen, daß doch einige Unsicherheit zu bestehen scheint, unter welchen Voraussetzungen Geschäfte eines Vertretungsorgans mit der Gesellschaft, in der die Organfunktion besteht, wirksam sind.

Auszugehen ist von der im Wege der Analogie zu den §§ 271 f ABGB abgeleiteten Regelung für die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht: Danach sind Insichgeschäfte nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machtgeber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, oder wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere bei der Erfüllung eindeutig bestehender Verpflichtungen des Vertretenen oder bei Umsatzgeschäften zu den vom Vertretenen im Geschäftsverkehr allgemein gewährten Konditionen (vgl Koziol - Welser I7, 162). In diesen Fällen ist die sonst typischerweise gegebene Interessenkollision ausgeschlossen. Weiters muß das Geschäft in einer Weise nach außen dokumentiert sein, daß es nicht einfach unbemerkt ungeschehen gemacht werden kann (Manifestationsakt). Diese Grundsätze sind auch auf das Selbstkontrahieren des organschaftlichen Vertreters zu übertragen (OGH 9. 4. 1981 GesRZ 1981, 174), wobei sich gesellschaftsrechtlich einige Sonderprobleme ergeben (vgl dazu Wünsch in Hämmerle-FS 454 ff; Peter Doralt in Kastner - Stoll, GmbH & Co KG2, 289 ff).

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