In seinem Beitrag „Internationale Verrechnungspreise“ in der FS-Bauer, Besteuerung der Kapitalgesellschaft, behandelt Loukota ua die internationale Verpflichtung zur Gegenberichtigung von Verrechnungspreisen: Wendet die inländische Tochtergesellschaft ihrer ausländischen Muttergesellschaft einen Vorteil ohne entsprechende Gegenleistung zu und kommt es im Zuge einer Betriebsprüfung deshalb zu einer Korrektur der Verrechnungspreise, so muß die Gewinnerhöhung in dem einen Staat von einer korrespondierenden Gewinnminderung im anderen Staat begleitet sein. Dieses Erfordernis einer internationalen Gegenberichtigung ist im Grunde allgemein anerkannt und findet sich sowohl im OECD-Musterabkommen als auch im UNO-Musterabkommen. Danach ist der jeweilige Partnerstaat zu einer Gegenberichtigung sogar verpflichtet. Zwar haben mehrere Staaten Vorbehalte angemeldet (Belgien, Finnland, Deutschland, Italien, Japan, Portugal, Schweiz), doch richten sich die Vorbehalte - wie Loukota betont - nicht gegen das Prinzip als solches, sondern bringen lediglich zum Ausdruck, daß die Staaten die Berichtigungsverpflichtung nicht in der im Musterabkommen ausformulierten Form eingehen wollen.