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Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen - Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

SteuerrechtW. D.RdW 1987, 26 Heft 1 v. 1.1.1987

Pensionsabfindungen sind ab 1986 „mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht“ (Belastungsprozentsatz; § 67 Abs 8 EStG idF AbgÄG 1985). Vorher unterlagen Pensionsabfindungen dem vollen Steuersatz, soweit sie nicht nach § 67 Abs 6 EStG begünstigt waren. Auch der halbe Steuersatz für außerordentliche Einkünfte war (und ist) nicht anzuwenden (§ 37 Abs 1 EStG).

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