IESG § 2 Z 3
1. Der Vertrag, mit dem sich die arbeitnehmerähnliche Person zur Erbringung von Arbeit verpflichtet, muß nicht ein Auftrag iSd §§ 1002 ff ABGB, sondern kann auch ein anderer Vertragstypus, zB ein Werkvertrag oder ein freier Arbeitsvertrag sein.