GewO: § 82 a lit d
1. Wird durch Vorenthalten des Entgelts ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und der Austrittsgrund immer von neuem verwirklicht, so muß der Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung rechnen, ohne daß es dazu einer besonderen Ankündigung oder formellen Nachfristsetzung bedarf.