ABGB § 879
AngG § 19 Abs 1
1. Der Arbeitnehmer muß die Teilnichtigkeit eines sachlich nicht gerechtfertigten Kettenarbeitsvertrages nicht geltend machen, er kann ihn auch gelten lassen, ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.
ABGB § 879
AngG § 19 Abs 1
1. Der Arbeitnehmer muß die Teilnichtigkeit eines sachlich nicht gerechtfertigten Kettenarbeitsvertrages nicht geltend machen, er kann ihn auch gelten lassen, ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.