BAO § 212 Abs 1
Mit Rücksicht auf die Bedingungsfeindlichkeit des Prozeßrechts ist ein Ansuchen um Stundung bis zur endgültigen Entscheidung eines „allfälligen“ höchstgerichtlichen Verfahrens unzulässig und daher zurückzuweisen.
VwGH 18. 11. 1985, 85/15/0131