BAO § 24 Abs 1 lit d
UStG § 2
1. Ein Pfandgläubiger erlangt durch die Einräumung des unwiderruflichen Rechtes, die pfandgegenständliche Eigentumswohnung zu verkaufen, zu verpfänden oder in Bestand zu geben und den Erlös in eigenem oder fremdem Namen in Anrechnung auf die besicherte Forderung auf eigene Rechnung entgegenzunehmen, weiters bestehende Bestandverträge aufzulösen, die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers iSd § 24 Abs 1 lit d BAO.