UStG § 16 Abs 1 und 3
1. Eine Forderung ist jedenfalls dann als uneinbringlich zu bezeichnen, wenn im Zuge eines Insolvenzverfahrens, das über den Schuldner einer Lieferverbindlichkeit eröffnet worden ist, ein Vergleich zustandegekommen ist, mit dem die Gläubiger dem Schuldner einen Teil der Verpflichtungen erlassen.