UStG §§ 1, 6 Z 8 lit e, 21 Abs 6
Anläßlich der Gründung einer GmbH werden Rechte an dieser Gesellschaft eingeräumt, denen die Leistungen der Gesellschafter (Bar- und Sacheinlagen) gegenüberzustellen sind. Dieses Verhältnis trägt alle Merkmale eines Leistungsaustausches in sich, der jedoch auf seiten der Gesellschaft gem § 6 Z 8 lit e UStG steuerbefreit ist.