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Umsatzsteuerliche Durchlauferregelung für Rechtsanwälte und Notare

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 291 Heft 9 v. 1.9.1986

UStG § 4 Abs 4

Rechtsanwälte oder Notare müssen sich spätestens bei Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung entscheiden, ob sie für das betreffende Kalenderjahr „normal“ versteuern oder von der Begünstigung des § 4 Abs 4 UStG Gebrauch machen wollen.

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