ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist dann nicht gegeben, wenn der Gekündigte pensionsberechtigt ist, ausgenommen, durch kurze Weiterarbeit wäre eine starke Erhöhung der Pension zu erwarten.
EA Wien 21. 4. 1986, VI Re 361/85
ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist dann nicht gegeben, wenn der Gekündigte pensionsberechtigt ist, ausgenommen, durch kurze Weiterarbeit wäre eine starke Erhöhung der Pension zu erwarten.
EA Wien 21. 4. 1986, VI Re 361/85