ArbVG § 157 Abs 1 Z 5
Das Einigungsamt ist zur Entscheidung darüber, ob eine Betriebsvereinbarung auf einen Betriebsteil Anwendung findet, zuständig, weil es sich hiebei um eine Streitigkeit über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft und deren Ausübung durch die Organe iSd § 157 Abs 1 Z 5 ArbVG handelt. Wenn eine Betriebsvereinbarung sowohl vom Arbeiter- als auch vom Angestelltenbetriebsrat abgeschlossen wurde, so ist jeder Betriebsrat antragslegitimiert.