EGJN Art IX
EO §§ 54 Abs 1 Z 3, 55 Abs 2
Forderungen aus einem Bankkonto der Vertretungsbehörde eines fremden Staates im Inland, das auch zur Bestreitung der mit der hoheitlichen Tätigkeit verbundenen Ausgaben dient, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung ohne Zustimmung des fremden Staates.