ABGB: §§ 1009, 1294 f GmbHG: § 76
Weist der Rechtsfreund bei Abschluß eines Vorvertrages über die Abtretung von GmbH-Anteilen nicht auf die Formbedürftigkeit hin, verletzt er seine sich aus § 1009 ABGB ergebende Sorgfaltspflicht; für das Fehlen seines Verschuldens trägt er, für das Vorliegen der Kausalität des Verhaltens aber der Auftraggeber die Beweislast.