EStG §§ 8 Abs 3, 10 Abs 1
IprG: § 2 Abs 1
Sattelanhänger sind nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften eindeutig keine Kraftfahrzeuge. Auch Verkehrsauffassung und wirtschaftliche Betrachtungsweise stehen der Beurteilung eines Sattelanhängers als eigenes, kein Kraftfahrzeug darstellendes Wirtschaftsgut nicht entgegen. Sattelhänger unterliegen somit nicht den im Bereich des Ausmaßes der Investitionsbegünstigungen für Kraftfahrzeuge geltenden Einschränkungen.