EStG § 2
Bei einem Großhandelsunternehmen spricht der Beweis des ersten Anscheines dafür, daß es in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird.
Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlegt, daß in einem konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Gründe für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren.