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Gerechtfertigte Entlassung wegen Tätlichkeit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1986, 252 Heft 8 v. 1.8.1986

ArbVG § 106

Eine Tätlichkeit gegen einen Mitbediensteten, wobei dieser mit einem Schlüsselbund auf den Kopf geschlagen wurde, erfüllt den Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG. Die Annahme einer Geringfügigkeit der Tat iSd § 42 StGB durch das Strafgericht ist für die vom Einigungsamt vorzunehmende Beurteilung des Sachverhalts als Entlassungsgrund nicht bindend.

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