ArbVG § 106
Eine Tätlichkeit gegen einen Mitbediensteten, wobei dieser mit einem Schlüsselbund auf den Kopf geschlagen wurde, erfüllt den Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG. Die Annahme einer Geringfügigkeit der Tat iSd § 42 StGB durch das Strafgericht ist für die vom Einigungsamt vorzunehmende Beurteilung des Sachverhalts als Entlassungsgrund nicht bindend.