ArbVG § 106
Bei der Verständigungspflicht des § 106 ArbVG handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift; selbst im Falle der Nichtverständigung des Betriebsrates bleibt die Entlassung in ihrer Rechtswirksamkeit unberührt.
EA Linz 17. 2. 1986, Re 139, 140/85