ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
1. Ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte ist nicht vorzunehmen, wenn die Kündigungsanfechtung einen Betrieb betrifft, der zwar betriebsratspflichtig ist, in dem aber kein Betriebsrat errichtet ist.
2. Wenn es die wirtschaftliche Situation (hier: Abteilungszusammenlegung mit Personalreduktion infolge rückläufiger Ertragslage) erfordert, ist selbst eine rigorose Ausschaltung älterer, länger beschäftigter Arbeitnehmer aus wichtigen Positionen trotz der gegenüber älteren Arbeitnehmern gebotenen Rücksichtnahme nicht sozial ungerechtfertigt.