AuslBG § 7 Abs 6
Es kommt zu keinem Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung, wenn bei Unterbrechung der Entgeltfortzahlung und Abmeldung von der Sozialversicherung nur die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist.