LPfG: § 5 Abs 1 Z 1
Bei monatlicher Auszahlung kommt dem Verpflichteten der für den Monat festgesetzte Freibetrag auch dann zur Gänze zustatten, wenn er, aus welchen Gründen immer, nicht während eines ganzen Monats gearbeitet hat.
OGH 25. 3. 1986, 14 Ob 29/86