ABGB § 1152
AZG § 10
Kann ein vereinbarter Zeitausgleich für Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden, so steht dem Arbeitnehmer ein Geldersatz für die nicht gewährte Freizeit zu.
ABGB § 1152
AZG § 10
Kann ein vereinbarter Zeitausgleich für Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden, so steht dem Arbeitnehmer ein Geldersatz für die nicht gewährte Freizeit zu.