Zwei neuere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Arbeitsrechtssachen bestätigen die Rechtsauffassung, daß die gerichtliche Bestreitung eines Anspruchs nur dann eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht, wenn die Bestreitung wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgt: