Werden während der Ferienzeit Schüler oder Studenten als „Ferialpraktikanten“ in einem Betrieb beschäftigt, so kann die Frage entstehen, ob tatsächlich eine echte Ferialpraxis gegeben oder vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Ihre Beantwortung ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil der echte Ferialpraktikant keinen Entgeltanspruch im arbeitsrechtlichen Sinn hat und auf ihn auch nicht arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen in Gesetzen und Kollektivverträgen zur Anwendung kommen, während auf den Ferialarbeitnehmer alle einschlägigen Vorschriften anzuwenden sind. Ebenso bestehen sozialversicherungsrechtlich erhebliche Unterschiede.