1. Anlaßfall
Den Anlaß für diese Ausführungen bildet eine vor kurzem ergangene Entscheidung des OGH (vom 18. 2. 1986, 4 Ob 1/85 ). Kurz zusammengefaßt erhielt ein Lagerarbeiter die Nachzahlung einer Entgeltdifferenz zugesprochen und die in die Zukunft wirkende Feststellung, daß ihm eine „Staubzulage“ auch für nicht zulagenpflichtige Arbeiten in jenem Ausmaß zu bezahlen sei, wie dies seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (1975) bis Oktober 1982 geschehen war, wobei künftige Erhöhungen dieser Zulagen zu berücksichtigen seien.