Die völkerrechtliche Haftung für Tschernobyl
kann, wie Rest in VersR 1986, 609 ausführt, nicht auf internationale Übereinkommen gestützt werden, da entweder die UdSSR nicht Vertragspartner ist (Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie vom 29. 7. 1960; Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Nuklearschäden vom 21. 5. 1963) oder die Übereinkommen Schäden durch Radioaktivität nicht erfassen (insbes das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. 11. 1979). Die UdSSR habe aber gegen das völkergewohnheitsrechtliche Prinzip, den Nachbarstaat nicht erheblich zu schädigen, verstoßen, wenn sie Verschulden treffen sollte. Ferner könne ihr eine Verletzung völkergewohnheitsrechtlicher Vorwarn- und Frühinformationspflichten in Notfallsituationen vorgeworfen werden. Die UdSSR müssen dann nicht nur für Schäden am Eigentum