1. Einleitung
Fristfragen sind im täglichen Rechtsleben ganz allgemein von großer Bedeutung. Neben der Beachtung der allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB (§§ 1478 ff) hängt im Geschäftsverkehr oft auch viel von der Einhaltung der Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB ab. Nach dieser Bestimmung sind Sachmängel an beweglichen Sachen - nur diese sollen in der Folge behandelt werden - binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Ablieferung der Sache, gerichtlich1) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Klage erloschen2). Diese Regelung gilt - jedenfalls ihrem Wortlaut nach - ganz generell. Es wird also nicht danach differenziert, ob der Mangel vom Erwerber tatsächlich schon im Zeitpunkt der Ablieferung (leicht) hätte entdeckt werden können3). Ob und inwieweit bei solchen „versteckten“ Sachmängeln noch nach Ablauf von sechs Monaten ab Ablieferung Gewährleistungsrechte bestehen, soll in der Folge geprüft werden.