BAO § 236
Wirtschaftliche Umstände, die alle Steuerpflichtige in ähnlicher Lage treffen (zB Konjunktureinbrüche) sowie Umstände, die typischerweise Ausfluß des Unternehmerrisikos sind, weiters wirtschaftspolitische Erwägungen, wie das Ziel der Erhaltung von Arbeitsplätzen, rechtfertigen für sich allein noch keine Abgabennachsicht.