BAO §§ 34 ff
Einem Abgabenbescheid kann hinsichtlich der Beurteilung der Gemeinnützigkeit keine Feststellungswirkung zugesprochen werden. Schreibt ein Abgabenbescheid mangels positiver Einkünfte keine Abgaben vor, wobei allerdings in der Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit verneint werden, kann darin selbst bei Unrichtigkeit der Begründung keine Rechtswidrigkeit gelegen sein.