ErbSchStG: § 3
Die Schenkungssteuerpflicht ist zu bejahen, wenn jemand bei Bestehen eines festen, langjährigen Liebesverhältnisses seinem Partner Geld in Form der Gewährung des Unterhaltes zuwendet. Diese steuerliche Konsequenz kann auch nicht durch die Behauptung abgewendet werden, bei den zugewandten Beträgen handle es sich um Zuwendungen für die Gewährung des Beischlafes.