KStG § 8 Abs 1
EStG § 27 Abs 1 Z 1
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Kapitalgesellschaft (Körperschaft). Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben. Diese Absicht liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft - ausdrücklich oder schlüssig - mit einem Vorteil, den sich der Gesellschafter ursprünglich ohne Kenntnis der Gesellschaft selbst zuwendet, in der Folge einverstanden ist. Dieses Einverständnis erscheint gegeben, wenn die Gesellschaft von einem vom Gesellschafter zu unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen.