EStG § 34
Abgeltungbeträge gemäß § 98 ABGB liegen nur dann vor, wenn die geleistete Zahlung eine Abgeltung für die Mitwirkung im beruflichen Erwerb des anderen Ehepartners darstellt. Abfindungen an die geschiedene Ehegattin für Investitionen in das im Alleineigentum des Ehegatten befindliche, bis zur Scheidung gemeinsam bewohnte Eigenheim sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.