EStG § 29
Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Betrieb des Kraftwerks sind nach § 2 EStG einkommensteuerpflichtig.
Das trifft auch auf Vergütungen zu, die der Sprecher der Bürgerinitiative für seinen Einsatz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Bürgerinitiative und dem Kraftwerksbetreiber erhält.