EStG § 14 Abs 7 und 8, § 4 Abs 1
Kommen die einschränkenden Bestimmungen des § 14 Abs 7 für die Bildung von Pensionsrückstellungen nicht zur Anwendung, weil dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind, dann sind bei einer Rückstellungsberechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bereits feststehende künftige Erhöhungen der Pensionsleistungen zu berücksichtigen.