GewO 1994 § 82 lit f
Wenn aus der Sicht des Arbeitnehmers vor Ausführung eines Fahrtauftrages einem vorsichtigen Fahrer die Verwendung von Winterreifen im Hinblick auf ihm unbekannte Fahrbahnverhältnisse und die mögliche Wetterentwicklung notwendig erscheinen kann, so rechtfertigt seine Weigerung, den Auftrag mit Sommerreifen auszuführen, nicht eine Entlassung.