KautSchG: §§ 1, 3
1. Der von einer Bank dem Arbeitgeber gewährte Kredit, für den der Arbeitnehmer bürgt, stellt keine dem Arbeitgeber bestellte Kaution iSd § 1 KautSchG dar.
2. Die Anwendung des § 3 KautSchG auf diesen Fall durch ausdehnende Interpretation oder Annahme eines Umgehungsgeschäftes würde jedenfalls voraussetzen, daß die Bank zumindest davon Kenntnis hat, daß die Bürgschaft den Zweck hat, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages sicherzustellen.